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Der Gemeinderat der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 folgende
Friedhofsgebührenordnung
nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007
für die Friedhöfe der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
beschlossen:
§ 1
Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
a) Grabstellengebühren
b) Verlängerungsgebühren
c) Beerdigungsgebühren
d) Enterdigungsgebühren
e) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle
§ 2
Grabstellengebühren
(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und 30 Jahre bei Grüften beträgt für
a) Erdgrabstellen:
1. Einzelgrab für 2 Leichen und Urnen € 170,00
2. Familiengrab für 2 Leichen und Urnen € 340,00
3. Familiengrab für 4 Leichen und Urnen € 510,00
b) sonstige Grabstellen:
1. Gruft für bis zu 3 Leichen und Urnen € 720,00
2. Gruft für bis zu 6 Leichen und Urnen € 1.080,00
3. Gruft für bis zu 14 Leichen und Urnen € 1.500,00
§ 3
Verlängerungsgebühren
(1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
(2) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
§ 4
Beerdigungsgebühren
(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der
a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab
im Gemeindefriedhof Aggsbach-Dorf € 750,00
b) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab im alten
Teil des Gemeindefriedhofes Schönbühel an der Donau € 750,00
d) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Urnen € 400,00
e) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft € 750,00
f) Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen € 400,00
(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
(3) Bei Durchführung folgender zusätzlicher Arbeiten erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um
a) Durchführung kleinerer Arbeiten € 160,00
Kleinere Schremmarbeiten bei Fundamenten Entfernen und Wiederversetzen eines Sturzes Entfernen und Wiederversetzen eines Teildeckels welcher max. 1/3 der Grabflächen abdeckt, Entfernen und Wiederversetzen von Einlegeleisten bei Kiesanlagen, etc.
b) Abtragen und Wiederversetzen € 369,00
Eines Gruftdeckels (in mehreren Teilen) eines blinden Gruftdeckels welcher mehr als 2/3 der Grab-
Fläche abdeckt
c) Abtragen eines einfachen Grabes, Entfernen des Platten- € 853,00 fundamentes, Fundament herstellen, Anlage wieder ver- setzen (falls erforderlich mit Punkt h) kombinierbar)
d) Abtragen eines einfachen Grabes mit Deckel, Entfernung € 902,50
des Plattenfundamentes, Fundament herstellen, Anlage wieder versetzen (falls erforderlich mit Punkt h) kombinierbar)
e) Abtragen eines Doppelgrabes, Entfernung des Platten- € 1.071,15
Fundamentes, Fundament herstellen, Anlage wieder ver- setzen (falls erforderlich mit Punkt i) kombinierbar)
f) Abtragen eines Doppelgrabes mit Deckel. Entfernung des € 1.187,70 Plattenfundamentes, Fundament herstellen, Anlage wieder versetzen (falls erforderlich mit Punkt i) kombinierbar)
g) Entfernung und Entsorgung einer Kiesanlage inkl. Vlies € 150,00
h) Entfernen oder Herausarbeiten eines vor Ort betonierten € 385,00 Fundaments inkl. Entsorgung sowie liefern eines Platten- fundamentes für ein Einzelgrab
i) Entfernen oder Herausarbeiten eines vor Ort betonierten € 575,00 Fundaments inkl. Entsorgung sowie liefern eines Platten- fundamentes für ein Doppelgrab
§ 5
Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
§ 6
Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle
(1) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 10,00.
§ 7
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.
angeschlagen: 10.12.2021
abgenommen: 27.12.2021
Der Bürgermeister Erich Ringseis