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A. Einmündungsabgabe für den Anschluß an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal
B. Einmündungsabgabe für den Anschluß an den öffentlichen Regenwasserkanal
Ergänzungsabgaben
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzwenden.
Sonderabgaben
Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
Vorauszahlungen
Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80% v.H., der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
Kanalbenützungsgebühren
für den Schmutzwasser-, den Regenwasserkanal, den Schmutzwasser- und Regenwasserkanal (Trennsystem)
Zahlungstermine
Die Kanalbenützungsgebühren sind im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November auf ein Konto des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk, 3240 Mank, Wieselburgerstraße 2, zugunsten der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach zu entrichten.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.